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Was ist ein Reisegewerbe?

Was ist ein Reisegewerbe?

Mit dem Reisegewerbe handelt es sich um eine Form
der gewerblichen Tätigkeit, für die eine spezielle Erlaubnis
benötigt wird und die eigens gesetzlich geregelt ist.

Es können viele verschiedene Tätigkeiten im Reisegewerbe
ausgeübt werden: Es ist möglich, Waren zu verkaufen sowie
Dienstleistungen zu erbringen. Anderes ist
untersagt, so z. B. der Handel mit Edelmetallen, Giften,
orthopädischen Geräten oder Lotterielosen.

Das Problem ist, dass Reisegewerbetreibende nicht selten
von Ordnungsämtern oder Handwerkskammern
kontrolliert, verfolgt und der Schwarzarbeit angeklagt werden,
wenn sie Arbeiten ausführen, die laut Handwerksordnung (HwO)
meisterpflichtig sind.

Der Reisegewerbetreibende ist jedoch nicht der HwO,
sondern der Gewerbeordnung verpflichtet!
Sofern in der Reisegewerbekarte ausgewiesen, können
grundsätzlich alle handwerklichen Tätigkeiten auch im
Reisegewerbe ausgeübt werden.

Früher liefen die Scherenschleifer mit ihren rollenden
Arbeitsplätzen durch die Straßen, läuteten und
boten ihre Leistungen an. Denselben Effekt soll diese
Webseite hervorrufen: Ich biete meine Leistungen an
und veranschauliche meine Fähigkeiten und Sie können
sich von der Qualität meiner Arbeit zu überzeugen.

Die entscheidende gesetzliche Auflage für Reisegewerbe-
treibende besteht darin, dass „die Inititative zur Erbringung
der Leistung vom Anbieter ausgeht“
(Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 27.9.2000).

Das BverfG hat also klargestellt, dass der Unterschied
zwischen dem Reisegewerbe und dem stehenden
Gewerbe nur darin besteht, dass der Reisegewerbetreibende
auf den Kunden zugeht und im stehenden Gewerbe der
Kunde zum Handwerker kommt und um Aufträge nachfragt.

Dieses und weit mehr ist nachzulesen beim
Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und
Handwerker, dem BUH e.V.

Für mich ist das Reisegewerbe keine
Verlegenheitslösung, sondern vor allem eine
politische Entscheidung. Ich möchte mich nicht
durch fragwürdige Institutionen maßregeln lassen
und beziehe mich auf die grundgesetzlich
verankerte
Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1GG).

Das Reisegewerbe wird in Teil III der Gewerbeordnung
geregelt. Dort ist das Reisegewerbe folgendermaßen
definiert (§ 55 GewO):

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne
vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen
Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben
1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren
feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht
oder
2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder
nach Schaustellerart ausübt.




Die Beschränkungen handwerklicher Berufsausübung
durch den Meisterzwang bestehen nach
der Handwerksordnung nur für das so genannte
"stehende Gewerbe" - nicht für das Reisegewerbe.
In §1 HwO heißt es:

"(1) Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen
Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der
Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und
juristischen Personen und Personen-
gesellschaften gestattet."

Da die Tätigkeit im Reisegewerbe nicht in die
Handwerksrolle eingetragen wird, ist sie vom
Meisterzwang nicht betroffen.



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